Zusammenfassung
In einem aufsehenerregenden Urteil vom 24. 4. 1991 – L 5 Ka 788/90 – hat das Landessozialgericht
Baden-Württemberg (LSG) entschieden, daß die Großgeräte-Bedarfsplanung, soweit sie
sich auf Ärzte bezieht, die – wie vor allem niedergelassene Radiologen – nur auf Überweisung
anderer Ärzte hin tätig werden können, mit dem Grundgesetzt nicht vereinbar und daher
nichtig ist.